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Bestellerprinzip: Der Gesetzentwurf und seine Begründung

Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben am 26. September 2018 einen Gesetzentwurf „zur Entlastung von Verbrauchern beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien“ eingereicht (Drucksache 19/4557).

Sie möchten den Erwerb von Wohneigentum fördern, indem die Kaufnebenkosten gesenkt werden. Denn als wesentlichen Hinderungsgrund für die Eigentumsbildung sehen sie die immer höheren (Erwerbsneben-)Kosten, die in der Regel nicht durch Darlehen finanziert werden können. Die Erwerbsnebenkosten bestehen aus Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer und Maklerkosten. Knapp 60 Prozent aller Wohnungen und Häuser werden deutschlandweit professionell vermarktet.

Damit schlägt die Fraktion eine sogenannte „haushaltsneutrale Stärkung der Wohnungseigentumsbildung und der Alterssicherung“ vor und verbindet diese mit einer Deckelung der Maklerprovisionen.

Hierfür muss das Bürgerliche Gesetzbuch entsprechend geändert werden, und zwar soll der § 653a eingefügt werden.
Dieser Zusatz besteht aus sieben Absätzen:
  • Absatz 1 besagt, dass den Abschluss von Kaufverträgen für Wohnungen, Häuser und Grundstücke nur vermitteln darf, wer dazu vom Käufer, Verkäufer oder einem anderen Berechtigten bestellt wurde. Der Vermittler, also Makler, darf nicht zugleich für Käufer und Verkäufer tätig sein.
  • Absatz zwei zielt auf den Nachweis sowie darauf, dass Vetternwirtschaft ausgeschlossen ist. Also beispielsweise, dass der Makler kein Entgelt verlangen darf, wenn er selber Eigentümer oder Verwalter ist. Darüber hinaus werden Vorschüsse auf die Vermittlungstätigkeit ausgeschlossen.
  • Absatz 3 steht wie folgt im Gesetzentwurf: „Der Mäkler darf für die Tätigkeit nach Absatz 1 nur von demjenigen, der ihn bestellt hat, ein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.“
  • Absatz 4 reguliert die Höhe der Maklerprovision. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will die Provision auf maximal zwei Prozent des Kaufpreises deckeln, was die gesetzliche Umsatzsteuer sowie Nebenleistungen sämtlicher Art einschließt. Eine Vertragsstrafe bei Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen in Höhe von maximal 10 Prozent der vereinbarten Provision darf zusätzlich vereinbart werden.
  • Absatz 5 regelt, dass Provisionen, Aufwandsentschädigungen etc. zurückgefordert werden können, wenn sie die vorgeschriebene Höhe übersteigen.
  • Die beiden letzten Absätze zielen darauf, dass die Vereinbarungen unwirksam sind, wenn die entsprechenden Vorgaben nicht eingehalten werden sowie dass der Paragraph nur gilt, wenn die Maklertätigkeit von Unternehmen ausgeführt wird und Käufer oder Verkäufer Verbraucher sind.

Der Gesetzentwurf – Hintergrund

Drei Argumente nutzt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Wesentlichen zur Begründung ihres Gesetzentwurfs. Zum einen möchte sie den Verbraucherschutz in Bezug auf die Vermittlung nichtgewerblicher Immobilien oder Grundstücke regeln, was im Gegensatz dazu bei der Wohnraumvermittlung – also Vermietung – bereits geschehen ist. 

Zum Zweiten wird argumentiert, dass die Kaufnebenkosten in der Regel nicht von den Banken mitfinanziert werden und damit vom Eigenkapital abgehen. Weniger Eigenkapital bedeutet einen höheren Zinssatz. Ein höherer Zinssatz lässt die monatlichen Kosten für die potenziellen Eigentümer steigen oder sorgt durch die höhere Belastung auch direkt dafür, dass das Darlehen nicht genehmigt wird. Tatsächlich argumentiert die Fraktion im Allgemeinen Teil des Gesetzentwurfs sogar, dass es nichts zur Sache tue, wenn die ausschließlich vom Eigentümer zu zahlende Provision auf den Kaufpreis aufgeschlagen werde. Denn in diesem Fall müsste sie ja nicht vom Eigenkapital abgezogen werden und sichert damit die stärkere Verhandlungsposition gegenüber den Banken. 

Als drittes wesentliches Argument wird angeführt, dass sich die deutschen Maklerprovisionen im internationalen Vergleich am oberen Ende der Skala befinden. Als Vergleichsländer werden die Niederlande angeführt, deren Maximalwert bei 2% des Kaufpreises liege, Schweden mit 1,5% bis maximal 4,5% und Irland mit Provisionen zwischen 1% und 2,5%. 

Übrigens ist die Fraktion auch der Meinung, dass die „(…) Maklerprovision bei solchen Standarddienstleistungen in keinem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung (steht)“.  

Insgesamt sieht die Fraktion den Gesetzentwurf durch den Preiswettbewerb der Makler als marktregulierende Maßnahme und wagt die Prognose, dass nur geringe Beträge der mit den Maklern verhandelten Provision in den Kaufpreis einfließen.  

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