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Urheberrecht in der Immobilienbranche: Worauf Sie bei der Verwendung von Fotos achten sollten

Urheberrecht in der Immobilienbranche

Es gehört zu Ihrem tagtäglichen Geschäft: Immobilienangebote mit Grafiken, Bildern oder Texten aufzuhübschen und zu publizieren. Denn eine Immobilie ohne Fotos macht heutzutage weder im Printbereich noch im Web Sinn. Die Verwendung von Fotos beinhaltet jedoch einige Stolperfallen, die kostspielig enden können. Denn ob Fotos vom Haus, Anzeigentext oder der Grundriss: nichts geht ohne das Einverständnis des Urhebers. Schenken Sie dem keine Aufmerksamkeit, müssen Sie schlimmstenfalls mit teuren Abmahnungen rechnen.

Wir erläutern, worauf Sie beim Nutzen und Veröffentlichen von Fotos und Co. achten sollten.

Was ist überhaupt das Urheberrecht und wen schützt es?

Vereinfacht gesagt, schützt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Recht des Urhebers an seinen geschaffenen Werken, z.B. ein Foto.

Das Gesetz behält dem Urheber das Recht vor, über die Verwendung seiner Werke frei und ausschließlich zu verfügen. Dadurch wird geistiges Eigentum geschützt. Zugleich dient das Gesetz der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des jeweiligen Werkes und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte. Jeder Urheber hat ein Anrecht auf Namensnennung, falls die Person nicht ausdrücklich auf dieses Privileg verzichtet.

Was bedeutet das für Immobilienmakler?

Weil gerade Sie als Immobilienmakler auf hochwertige Fotos zur besseren Darstellung Ihrer Objekte angewiesen sind, sollten Sie vor der Nutzung solcher stets eine schriftliche Genehmigung des Urhebers einholen. Hier gilt es außerdem ein Stück weit über den Tellerrand zu blicken: Immer wieder kommt es vor, dass Makler Fotos von Vermietern erhalten, die aber eigentlich von früheren Mietern oder Vermietern stammen. Nutzen Sie diese Fotos ohne die Einstimmung der Urheber, kann das fatale Folgen nach sich ziehen. Auch wenn Sie Fotos von einem Bilderdienst verwenden, müssen Sie neben dem Bilderdienst auch den Fotografen als Quelle angeben. Dieser Fall tritt ein, insofern diese Vorschriften den Geschäftsbedingungen der Lizenzgeber entsprechen. Da sich die Geschäftsbedingungen derartiger Bilderdienste gerne oft ändern, sollten Sie sich jedes Mal die Zeit nehmen und die Voraussetzungen in Ruhe durchlesen, um sich keinem Risiko auszusetzen.

FLOWFACT Tipp: Urheberrechtliche Konsequenzen umgehen Sie, indem Sie eine sogenannte Haftungsfreistellung vornehmen lassen. 

Nicht nur der Urheber unterliegt dem Schutz

Wir haben gelernt, dass der Schutzgegenstand des Urheberrechtes das “Werk” ist. Doch spielt nicht nur der Urheber des Werkes eine ausschlaggebende Rolle. Es kommt auch auf den Bildinhalt an, also wen oder was das Werk abbildet.

 

Möchten Sie beispielsweise eine Familie im trauten Heim abbilden, müssen Sie die Betroffenen um Erlaubnis fragen. Grund hierfür ist das Recht am eigenen Bild, welches jedem Einzelnen die Möglichkeit gibt, gegen unerlaubte Veröffentlichungen tätig zu werden. Doch wie sieht es mit Fotos von Wohnungen und Häusern aus? An diesem Punkt wird es etwas komplizierter. Bei Fotoaufnahmen von Gebäuden ist zwischen Außenaufnahmen und Innenaufnahmen zu unterscheiden. Steht ein Haus oder eine Wohnung zurzeit leer, benötigen Sie lediglich das Einverständnis des Eigentümers, um Fotos vom Außenbereich sowie den für alle Mieter zugänglichen Zonen des Objektes zu machen. Für Innenaufnahmen ist dagegen auch die Zustimmung des aktuellen Mieters notwendig.

 

FLOWFACT Tipp: Achten Sie stets darauf, sich von den Mietern eine schriftliche Genehmigung einzuholen.

Ist die Immobilie jedoch ein Kunstwerk (wie z.B. der verhüllte Reichstag des Ehepaares Christo), ist es urheberrechtlich geschützt. Die Anfertigung und die Verwendung solcher Fotos bedarf somit der Zustimmung des Urhebers, wenn er und nicht der Eigentümer des Hauses das Objekt gestaltet hat.

 

„Panoramafreiheit“ und “Aufstiegserlaubnis”

Bei der sogenannten “Panoramafreiheit” dürfen Sie alles, was von öffentlich zugänglichem Grund aus sichtbar ist und ohne besondere Hilfsmittel wahrgenommen werden kann, fotografieren und das Foto auch zu kommerziellen Zwecken zu verwenden.

Möchten Sie zur Illustration Ihrer Objektangebote Aufnahmen aus der Luft anfertigen, benötigen Sie dafür eine sogenannte „Aufstiegserlaubnis“, die von der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland erteilt wird.

Keine Veränderung ohne Einverständnis

Liegt Ihnen das Einverständnis von dem Urheber vor, haben Sie den größten Brocken weg. Doch Obacht: Auch wenn der Urheber mit der Verwendung seines Werks einverstanden ist, heißt das noch lange nicht, dass Sie nun damit machen können wonach Ihnen der Sinn steht. Ohne anders lautende Vereinbarung dürfen Sie das Werk nur im Verhältnis 1:1 verwenden. Sprich, es darf nicht umgestaltet oder gar bearbeitet werden.

Teure Folgen bei Missachtung des Urheberrechts

Mit Verstößen gegen das Urheberrecht ist nicht zu Spaßen und kann Sie teuer zu stehen kommen. Veröffentlichen Sie trotz fehlendem Einverständnis des Urhebers sein Werk, kann dieser vor Gericht Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft über den Umfang der Verwendung verlangen – und das kann Sie teuer zu stehen kommen. Pro Aufnahme kann mit einer Strafe von bis zu 500 Euro kalkuliert werden.

 

Fazit: Halten Sie stets Augen und Ohren offen

Exposés, Anzeigentexte oder Fotografien: Ganz gleich, ob Sie Ihre Fotos selbst schießen oder sich bei Bilddatenbanken bedienen – In Sachen Urheberrecht ist Ihre volle Aufmerksamkeit gefragt. Denken Sie stets daran vorab die Urheberrechte zu klären, bevor Sie fremde Werke veröffentlichen. Das gilt auch, wenn Sie die Fotos von einem Vorgänger übernommen haben. Sichern Sie sich also ab und vermeiden so teure Abmahnungen.

 

Bitte beachten: FLOWFACT sammelt lediglich relevante Beschlüsse und gibt Tipps zur Umsetzung, allerdings ohne rechtliche Gewähr.

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