AGB
Stand: 01. Oktober 2025
Sie können die aktuellen AGB für jederzeit, auch nach
Vertragsschluss, aufrufen, ausdrucken oder hier herunterladen.
I. Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Propstack AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Kunden und der Propstack GmbH
(nachfolgend Propstack). Etwaige
Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch,
wenn Propstack auf derartige Bestimmungen des
Kunden ausdrücklich hingewiesen wurde.
- Sämtliche
Leistungen werden von der Propstack, wie in dem
jeweiligen Angebotsformular vereinbart, auf der Grundlage dieser Propstack AGB erbracht. Diese Propstack
AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen
mit dem Kunden, ohne dass hierfür ein erneuter Hinweis im Einzelfall
erforderlich ist.
II. Besondere Nutzungsbedingungen
- Die
nachfolgenden Besonderen Nutzungsbedingungen sind Bestandteil dieser Propstack AGB. Abhängig davon, welches Produkt bzw.
welche Leistungen beauftragt wurden, gelten die durch den jeweiligen Link
hinter dem Produktnamen zu erreichenden Besonderen Nutzungsbedingungen
zusätzlich zu diesen Propstack AGB.
- Besondere
Nutzungsbedingungen:
Besondere Nutzungsbedingungen FLOWFACT Cloud und die hAPPy® Produkte
Hauptvertag (für die Produkte: Service- und Aktualitätsbündnis
(SAB) FLOWFACT CRM / Mietvertrag FLOWFACT CRM / FLOWFACT Cloud
(Performer/Universal) CRM)
Zusatzvertrag Synchronisationsdienste (für die Produkte:
FLOWFACT Mobile Sync Service und Exchange Sync Service)
Nutzung des FLOWFACT Multilisting
Services (MLS) und FLOWFACT Immoframe
Hauptvertrag Bereitstellung von Wohnmarktanalysen
Besondere Nutzungsbedingungen FLOWFACT
III. Vertragsbestandteil
- Vertragsbestandteile
für jede vom Kunden beauftragte Leistung sind in der nachstehenden
Rangfolge:
- das vom Kunden unterzeichnete Angebot von Propstack;
- die
gemäß Ziff. II.2 dieser Propstack AGB jeweils
für das beauftragte Produkt gültigen Besonderen Nutzungsbedingungen;
- die
gemäß Ziff. XI „Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Auftrag“ dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden
Bedingungen für die Auftragsverarbeitung von Daten;
- diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- Sollte
es Widersprüche zwischen Bestimmungen dieser Propstack
AGB und den in Ziff. III.1 genannten Dokumenten geben, gilt die in Ziff.
III.1 genannte Reihenfolge
IV. Vertragsschluss, Liefertermin
- Sofern
Propstack dem Kunden ein verbindliches Angebot
durch Zusendung eines Angebotsformulars macht, kann der Kunde dieses
Angebot nur innerhalb einer Frist von 20 Werktagen ab Zusendung des
Angebotes durch Rücksendung einer unterzeichneten Angebotsbestätigung
annehmen. Maßgeblich ist der Zugang bei Propstack.
Geht Propstack die unterzeichnete
Angebotsbestätigung erst nach Ablauf von zwanzig (20) Tagen ab Zusendung
des Angebotes an den Kunden zu, gilt die verspätete Annahme als neues
Angebot und bedarf der Annahme durch Propstack.
- Auf
offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und
Unvollständigkeiten im Angebot hat der Kunde zum Zwecke der Korrektur bzw.
Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als
nicht geschlossen.
- Liefertermine
von Propstack sind nur verbindlich, wenn dies im
Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde.
V. Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Der
im Angebot angegebene Preis ist bindend. Wenn der Preis im Angebot nicht
angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, gelten die in der
zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots gültigen Preisliste von Propstack ausgewiesenen Preise als vereinbart.
- Soweit
nicht ausdrücklich im Angebot anders angegeben, verstehen sich die
vereinbarten Preise als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Die
Vergütung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Bei Vertragsbeginn während
des laufenden Monats ist die Vergütung für den Rest des Kalendermonats
anteilig zu zahlen, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen
Bereitstellung der jeweiligen Leistung durch Propstack.
Für den Zeitpunkt der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von Propstack maßgeblich. Ist eine Vergütung für Teile
eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30
des monatlichen Preises berechnet. Sonstige Vergütungen sind nach
Erbringung der jeweiligen Leistung zu zahlen.
- Sofern
kein Lastschrifteinzugsverfahren vereinbart ist, muss der Rechnungsbetrag
spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung
angegebenen Konto von Propstack gutgeschrieben
sein.
- Die
Versendung einer Lieferung erfolgt erst nach Gutschrift der vom Kunden zu zahlenden Vergütung auf dem Konto von Propstack oder gegen Zahlung per Nachnahme.
- Für
jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde in
dem Umfang, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat, Propstack diese entstandenen Kosten in Höhe einer
Pauschale von EUR 15,00 – vorbehaltlich des Nachweises entstandener
höherer Kosten – zu erstatten. Diese wird mit der jeweiligen oder der
nachfolgenden Abbuchung eingezogen.
- Dem
Kunden steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen
rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.
- Änderungen
seiner Anschrift, seines Namens, seiner Rechtsform und/oder seiner
Bankverbindung hat der Kunde Propstack
unverzüglich mitzuteilen.
- Der
Anbieter ist jederzeit berechtigt, die bestehende Vertragsgebühr an
diejenige anzupassen, die er bei Abschluss neuer Verträge verlangt. Die
neue Vertragsgebühr ist erstmalig im auf die Erhöhung folgenden Monat
fällig. Beträgt die Preisanpassung mehr als zehn Prozent, kann der
Anwender das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Zugang der Mitteilung der Beitragsanpassung kündigen. Zugangsdatum ist das
Datum des Schreibens plus drei Werktage. Die Kündigung gilt dann
automatisch zum Ende des Kalenderjahres.
VI. Verzug
- Während
eines Zahlungsverzugs des Kunden ist Propstack
berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern, z.B. bei
Online-Produkten den Online-Zugang zur Anwendung zu sperren. Der Kunde
bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Vergütung zu zahlen. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt Propstack unbenommen.
- FLOWFACT
kommt erst dann in Verzug, wenn sie auf eine vom Kunden gesetzte
angemessene Nachfrist hin nicht leistet. Propstack
schuldet keine Fälligkeitszinsen gemäß § 353 Satz 1 HGB.
VII. Gewährleistung und Haftung
- Etwaige
Mängel sind vom Anwender in für die Propstack nachvollziehbarerweise
z.B. durch Screenshots, zu dokumentieren sowie schriftlich und
unverzüglich nach dem Auftreten mitzuteilen.
- Die Propstack behebt die ihr nach Maßgabe dieses Vertrages
angezeigten Mängel in angemessener Zeit.
- Ändert
der Anwender die Vertragssoftware selbst oder lässt Änderungen durch
Dritte vornehmen, so entfallen sämtliche Ansprüche wegen Sach- oder
Rechtsmängel. Dies gilt dann nicht, wenn der Anwender nachweist, dass die
aufgetretenen Mängel nicht auf die Änderungen zurückzuführen sind und die
Änderungen die Fehleranalyse und Beseitigung durch die Propstack
nicht beeinträchtigen.
- Die
Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Software
ist ausgeschlossen, wenn der Propstack nicht
ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese
fehlgeschlagen ist.
- Die Propstack GmbH haftet nicht für Mängel, die bereits
bei Vertragsschluss vorhanden waren und die sie nicht verschuldet hat,
insbesondere haftet sie auch nicht für Mängel an den Programmen Microsoft
Office und Microsoft SQL-Server und daraus resultierenden Schäden.
- Für
Schäden, die die Propstack oder einer ihrer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachen, haftet die Propstack
unbegrenzt.
- Für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die von der Propstack, einem ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet
wurden, haftet die Propstack unbegrenzt.
- Im
Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Propstack auf den vertragstypisch vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
- Es
besteht keinerlei Haftung für entgangenen Gewinn.
- Ein
Verschulden des Anwenders, z.B. unzureichende Erbringung von
Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder das Löschen von Daten sind
diesem anzurechnen. Datenverluste durch Fehlbedienung, Manipulation oder
Löschen können nicht rekonstruiert werden und sind von der Haftung
ausgenommen.
- Jede
weitere Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, insbesondere jede
Haftung, die kein Verschulden voraussetzt.
VIII. Höhere Gewalt
- Propstack ist von der Verpflichtung zur Leistung und
jeglicher Haftung befreit, wenn und soweit die
Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer
Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. Propstack
wird den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
- Kann
Propstack infolge höherer Gewalt für mehr als
zwei aufeinanderfolgende Monate keine Leistungen erbringen, hat der Kunde
ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
- Als
Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen,
Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen,
sonstige Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Stromausfälle und
Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen sowie sonstige
von Propstack nicht zu vertretende Umstände.
IX. Vertragslaufzeiten und Außerordentliche Kündigungen
- Die
(Mindest-) Vertragslaufzeit und die ordentlichen Kündigungsrechte und
-fristen für das jeweilige Produkt ergeben sich aus den in Ziff. II.2
dieser Propstack AGB geltenden Besonderen
Nutzungsbedingungen. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Vertrag für
eine Mindestlaufzeit von vierundzwanzig (24) Monaten geschlossen. Er
verlängert sich automatisch um weitere zwölf (12) Monate, sofern er nicht
von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zu dem jeweiligen
Laufzeitende gekündigt wird. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
Sollte der Anwender mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Zahlungsverzug
sein, behält sich der Anbieter das außerordentliche Recht vor, den Vertrag
fristlos zu kündigen.
- Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen Propstack und dem Kunden aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- wenn
eine Partei, ihre Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen schwerwiegend oder
wiederholt gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verstößt;
- der
Anwender mit mehr als zwei Monatsbeiträgen oder einer Summe, die solchen
zwei monatlich zu leistenden Zahlungen entspricht oder, bei einer nur
einmaligen Vergütung, bei Zahlungsverzug mit der vollständigen Vergütung.
In diesem Fall behält sich der Anbieter das außerordentliche Recht vor,
den Vertrag fristlos zu kündigen.
- wenn
über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren stattfindet; oder
- wenn
Ansprüche der anderen Partei gepfändet werden und die Pfändung nicht
binnen zwei Wochen aufgehoben wird.
- Vor
der außerordentlichen Kündigung ist die vertragsbrüchige Partei abzumahnen
und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen
nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände
zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn
- die
vertragsbrüchige Vertragspartei die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert, oder
- besondere
Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
sofortige Kündigung rechtfertigen.
- Jede
Kündigung bedarf der Schriftform.
- Weitere
außerordentliche Kündigungsgründe können sich aus den jeweils
einschlägigen Besonderen Nutzungsbedingungen ergeben (siehe Ziff. II.2)
X. Mitwirkung, Stornierung
- Sofern
zur Erfüllung des Vertrages durch Propstack die
Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, hat der Kunde die entsprechenden
Handlungen rechtzeitig zu bewirken. Dies gilt insbesondere für die
Übermittlung von Anwenderdaten sowie für die Erledigung kundenseitig
durchzuführender Terminabstimmung und Vorarbeiten.
- Bei
nicht rechtzeitiger Mitwirkung des Kunden oder im Falle der Verweigerung
der vertragsgemäß vereinbarten Leistungen kann Propstack
nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die weitere
Vertragserfüllung ablehnen und den anteiligen Preis für die bis dahin
erbrachten Leistungen verlangen. Ist die Verzögerung durch den Kunden
schuldhaft erfolgt, kann Propstack darüber
hinaus Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Propstack
kann ohne Nachweis eines konkreten Schadens als pauschalisierten
Schadensersatz den Preis für die bereits erbrachten Leistungen zuzüglich
20% des Preises für die nicht abgenommenen Leistungen verlangen.
- Stornierungen
von Terminen zur Durchführung beauftragter Leistungen müssen schriftlich,
bis spätestens zwanzig (20) Werktage vor dem geplanten Termin erfolgen,
damit die Terminverschiebung kostenfrei erfolgen kann. Erfolgt die
Stornierung des Termins nicht binnen der genannten Frist, kann Propstack zwischen dem zwanzigsten und dem zehnten
Werktag 50% und nach dem zehnten Werktag vor dem geplanten Termin 100% des
für die Leistung vereinbarten Preises pauschal abrechnen.
- Im
Falle von Dienstleistungen, deren Durchführung beim Kunden geplant und
terminiert sind, hat der Kunde im Falle einer selbst verantworteten
Terminverschiebung (zusätzlich zu etwaig im Zusammenhang mit der
Stornierung entstandenen Kosten) der Propstack
tatsächlich entstandenen, nicht erstattungsfähigen Aufwendungen (z.B.
Aufwendungen für Reisetätigkeiten) zu ersetzen.
- Dem
Kunden bleibt die Erbringung des Nachweises vorbehalten, dass die
pauschalen Kosten nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden
sind. Propstack behält sich die Geltendmachung
höherer Kosten ausdrücklich vor.
- Gerät
der Kunde mit dem Abruf oder der Annahme der Leistung, mit der Lieferung
von Informationen, die zur Durchführung der Leistung erforderlich sind
oder mit einer sonstigen Mitwirkungshandlung in Verzug, geht mit Eintritt
des Verzuges die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Kunden über.
XI. Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Auftrag
1.Vertragsgegenstand
1.1 Zwischen den Parteien besteht
ein Nutzungsverhältnis eines oder mehrerer von Propstack
angebotener Dienste („Dienste“) nach Maßgabe der Propstack
AGB, und ggf. den Besonderen Nutzungsbedingungen nach Ziffer II.2 der Propstack AGB.
1.2 Im Rahmen der Erbringung der Dienste ist es
erforderlich, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten erhält,
für die der Auftraggeber als Verantwortlicher fungiert („Auftraggeber-Daten“).
Dieser Vertrag konkretisiert die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten
der Parteien bei der Durchführung des Hauptvertrages.
2. Art, Umfang, Zweck und Laufzeit der Auftragsverarbeitung
2.1 Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt die
Auftraggeber-Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers Art. 28
ff. DSGVO (Auftragsverarbeitung). Der Auftraggeber bleibt im
datenschutzrechtlichen Sinn Verantwortlicher.
2.2 Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
Auftraggeber-Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung erfolgt zum Zweck der
Durchführung des Hauptvertrages. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der
Laufzeit des Hauptvertrages.
2.3 Bei den zu verarbeitenden Auftraggeber-Daten handelt es
sich um Immobiliendaten (insb. Anschrift/Lage, Größe und Fläche, Verkaufspreis,
Mietpreis, Raumanzahl, Stockwerke, Garten, technische Ausstattung, Einrichtung,
Fortschritt eines Bauvorhabens, Bilder von Immobilien), sowie personenbezogene
Daten von Immobilieneigentümern, Immobilieninteressenten, Immobilienkäufern,
Maklern und Mitarbeitern von Maklerbüros (insb. Name, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Stellung im Maklerbüro).
2.4 Die Auftraggeber-Daten werden von Propstack
verarbeitet, um dem Auftraggeber die Nutzung der Dienste zu ermöglichen. Die
Immobiliendaten werden verarbeitet, um Immobilienbestände zu verwalten,
Immobilien zu vermitteln sowie den Vermittlungsprozess zu dokumentieren,
Wohnmarktanalysen durchzuführen und Bauplanung zu organisieren und zu
dokumentieren. Personenbezogene Daten der in Ziffer 2.3 genannten
Personengruppen werden für die Kommunikation mit Käufern und Verkäufern von
Immobilien, für die Organisation und Durchführung von Besichtigungen und
anderen Maßnahmen im Rahmen der Immobilienvermittlung, die Organisation von
Vertriebsaktivitäten, die Bauplatzverwaltung und für die Nutzerverwaltung
verarbeitet.
2.5 Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, die
Auftraggeber-Daten zu anonymisieren oder so zu aggregieren, dass eine
Identifizierung des Nutzers oder einzelner natürlicher Personen nicht mehr
möglich ist, und sie in dieser Form zum Zweck der bedarfsgerechten Gestaltung,
der Weiterentwicklung und der Optimierung des Dienstes zu verwenden. Die
Parteien stimmen darin überein, dass anonymisierte bzw. nach obiger Maßgabe
aggregierte Auftraggeber-Daten nicht mehr als Auftraggeber-Daten im Sinne
dieses Vertrags gelten.
2.6 Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
Auftraggeber-Daten findet grundsätzlich im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
statt. Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Auftraggeber-Daten unter Einhaltung
der Bestimmungen dieser Ziff. XI „Vereinbarung über die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Auftrag“ auch außerhalb des EWR zu verarbeiten oder
durch Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe von Ziffer 7 verarbeiten zu lassen,
wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine
Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
3. Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
3.1 Der Auftragnehmer verwendet die Auftraggeber-Daten
ausschließlich in Übereinstimmung mit den Weisungen des Auftraggebers, wie sie
abschließend in den Bestimmungen der Verträge Ausdruck finden.
3.2 Einzelweisungen, die von den Festlegungen der Verträge
abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, bedürfen einer vorherigen
Zustimmung des Auftragnehmers. Sofern ein Änderungsverfahren im vom Kunden
unterzeichneten Angebot der Propstack oder den
Besonderen Nutzungsbedingungen nach Ziffer II.2 dieser Propstack
AGB festgelegt wurde, gelten diese Weisungen nach Maßgabe dieses
Änderungsverfahrens durchzuführen.
3.3 Soweit der Hauptvertrag kein Änderungsverfahren
vorsieht, bedürfen zugestimmte Einzelweisungen nach Ziffer III.2 dieses
Vertrages für ihre Wirksamkeit grundsätzlich der Schrift- oder Textform. Bei
Bedarf kann der Auftraggeber Weisungen auch mündlich oder telefonisch erteilen;
diese sind vom Auftraggeber unverzüglich in Schrift- oder Textform zu
bestätigen.
4. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Auftraggeber-Daten sowie für die Wahrung
der Rechte der Betroffenen verantwortlich. Sollten Dritte gegen den
Auftragnehmer aufgrund der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von
Auftraggeber-Daten Ansprüche geltend machen, wird der Auftraggeber den
Auftragnehmer von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen.
4.2 Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer die
Auftraggeber-Daten rechtzeitig zur Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag
zur Verfügung zu stellen bzw. die hierzu erforderlichen Mitwirkungsleistungen
zu erbringen. Er ist ferner verantwortlich für die Qualität der
Auftraggeber-Daten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und
vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse des
Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen
oder seinen Weisungen feststellt.
4.3 Ist der Auftragnehmer gegenüber einer staatlichen Stelle
oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von
Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig
zusammenzuarbeiten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf
erstes Anfordern bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung
anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
durch unverzügliche Zurverfügungstellung sämtlicher Informationen und Dokumente
über getroffene technisch-organisatorische Maßnahmen i.S.d.
Art. 32 DSGVO.
5. Anforderungen an Personal
5.1Der Auftragnehmer wird alle Personen, die
Auftraggeber-Daten verarbeiten, zur Vertraulichkeit verpflichten.
5.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihm unterstellte
natürliche Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur auf
seine Anweisung verarbeiten; es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union
oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
6. Sicherheit der Verarbeitung
6.1 Der Auftragnehmer ergreift geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik,
der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko
angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten. Hierzu
zählen insbesondere die folgenden Maßnahmen:
6.1.1 Pseudonymisierung und Verschlüsselung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO)
- Einsatz
kryptographischer Verfahren wie getunnelte Datenverbindungen (VPN) mit 256
Bit AES Verschlüsselung
- Zugriffsprotokolle
mit SSL-Verschlüsselung
- Komprimierung
der Daten bei Nutzung des Fernwartungszugangs
- Verschlüsselung
von Datensätzen sowie unserer Backup Medien
- Verschlüsselung
des Mailversands
6.1.2 Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit.
b DSGVO)
- Zugangskontrolle:
Alarmanlage, Lichtschranken/Bewegungsmelder, Schlüsselregelung,
Absicherung von Gebäudeschächten, Chipkarten
-/Transponder-Schließsystemen, manuelles Schließsystem, Videoüberwachung
der Zugänge, Sicherheitsschlösser, Personenkontrolle beim Eingang,
Protokollierung der Besucher, sorgfältige Auswahl von Wachpersonal,
sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal
- Benutzerkontrolle:
Zuordnung von Benutzerrechten, Passwortvergabe, Authentifikation mit
Benutzername/Passwort, Sperren von externen Schnittstellen (USB etc.),
Schlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.), Protokollierung der Besucher,
sorgfältige Auswahl von Wachpersonal, Erstellen von Benutzerprofilen,
Authentifikation mit biometrischen Verfahren, Zuordnung von
Benutzerprofilen zu IT-Systemen, Einsatz von VPN-Technologien,
Sicherheitsschlösser, Personenkontrolle am Empfang, sorgfältige Auswahl
von Reinigungspersonal, Verschlüsselung von mobilen Datenträgern, Einsatz
von zentraler Smartphone-Administrations-Software (z.B. zum externen
Löschen von Daten), Einsatz einer Software-Firewall, Einsatz von
Intrusion-Detection-Systemen, Einsatz von
Anti-Viren-Software, Einsatz einer Hardware-Firewall
- Zugriffs-
und Datenträgerkontrolle: Erstellung eines Berechtigungskonzepts, Anzahl
der Administratoren auf das „Notwendigste“ reduziert, Protokollierung von
Zugriffen auf Anwendungen, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und
Löschung von Daten, physische Löschung von Datenträgern vor
Wiederverwendung, Einsatz von Aktenvernichtern bzw. Dienstleistern,
Verschlüsselung von Datenträgern, Verwaltung der Rechte durch
Systemadministrator, Passwortrichtlinie inkl. Passwortlänge und
Passwortwechsel, Sichere Aufbewahrung von Datenträgern, ordnungsgemäße
Vernichtung von Datenträgern (etwa DIN 66399), Protokollierung der
Vernichtung
- Trennbarkeit:
physikalisch getrennte Speicherung auf gesonderten Systemen oder
Datenträger, Erstellung eines Berechtigungskonzepts, Logische
Mandantentrennung (softwareseitig), Versehen der Datensätze mit
Zweckattributen/Datenfeldern, Festlegung von Datenbankrechten, Trennung
von Produktiv- und Testsystemen.
6.1.3 Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Übertragungs-
und Transportkontrolle: Einrichtung von Standleitungen bzw. VPN-Tunneln,
beim physischen Transport sorgfältige Auswahl von Transportpersonal und -Fahrzeugen,
beim physischen Transport Transportbehälter/-verpackungen
- Eingabe-
und Speicherkontrolle: Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung
von Daten, Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von
Daten durch individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen), Vergabe
von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines
Berechtigungskonzepts, Erstellung einer Übersicht aus der sich ergibt, mit
welchen Applikationen welche Daten eingegeben, geändert und gelöscht
werden können
6.1.4 Verfügbar- und Belastbarkeit (Abs.
32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Verfügbarkeit:
unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Geräte zur Überwachung von
Temperatur und Feuchtigkeit in Serverräumen, Feuer- und Rauchmelderanlagen, Testen von Datenwiederherstellung,
Aufbewahrung von Datensicherung an einem sicheren, ausgelagerten Ort, in
Hochwassergebieten Serverräume über der Wassergrenze, Klimaanlage in
Serverräumen, Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen, Feuerlöschgeräte in
Serverräumen, Backup- & Recoverykonzept,
Notfallplan
- Belastbarkeit
der Systeme: regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft aller
Funktionen der Systeme, automatisierte Meldung von Fehlfunktionen,
Virenschutz, Durchführung einer Risiko- und Schwachpunktanalyse, Benennung
eines Sicherheitsbeauftragten, regelmäßige Wartung der Systeme,
Routinemaßnahmen zur Absicherung der Systeme bei Fehlmeldungen, Firewalls,
ständige Aktualisierung der genutzten Software, funktionale Trennung der
IT-Abteilung und anderen Abteilungen
6.1.5 physischen oder technischen
Zwischenfall rasch wiederherzustellen (Art. 32 Abs. 1 lit.
c DSGVO)
- Erstellung
von Sicherheitskopien in regelmäßigen Abständen, Speicherung der
Sicherheitskopien an einem sicheren Ort außerhalb der IT-Abteilungen,
Prüfung der Wiederherstellungsfähigkeit der Sicherheitskopien in
regelmäßigen Abständen, Datenwiederherstellungsprozeduren,
Datenspiegelungen, Aufstellen von Servern in separierten und gesichertem
Serverraum und einem Rechenzentrum, Gewährleistung der Aktualität der
Sicherungskopien, Rhythmus der Sicherung und des Mediums (täglich D2D auf
Backupserver, täglich auf Band), Festgelegte Aufbewahrungszeit der
Sicherungskopien
6.1.6 Verfahren zur regelmäßigen
Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit.
d, 25 Abs. 1 DSGVO)
- Auftragskontrolle:
Auswahl des Auftragnehmers unter Sorgfaltsgesichtspunkten (insbesondere
hinsichtlich Datensicherheit), vorherige Prüfung der Dokumentation der
beim Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, schriftliche
Weisungen an den Auftragnehmer (z.B. durch
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag) i.S.d. Art.
28 Abs. 3 DSGVO, schriftliche Verpflichtungen der Mitarbeiter des
Auftragnehmers zur Vertraulichkeit, Auftragnehmer hat
Datenschutzbeauftragten bestellt, Sicherstellung der Vernichtung von Daten
nach Beendigung des Auftrags, Wirksame Kontrollrechte gegenüber den
Auftragnehmer vereinbart, laufende Überprüfung des Auftragnehmers und
seiner Tätigkeiten, Vertragsstrafen bei Verstößen
- Datenschutzmanagement:
Interne Datenverarbeitungsrichtlinien, -verfahren, Leitlinien,
Arbeitsanweisungen, Verfahrensbeschreibungen und -regelungen für die
Programmierung, Überprüfen und Veröffentlichung von Daten, Vorliegen eines
Datensicherheitskonzepts, Überprüfung der System und Programme nach
Industriestandards, Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter,
Vier-Augen-Prinzip, Vorhandenes Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung,
Bewertung und Evaluierung der ergriffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen (etwa Penetrationstests), Bestehen eines
Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, regelmäßige Prüfung der
Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Datenschutzfreundliche
Voreinstellungen: Berücksichtigung des Grundsatzes der Datenminimierung,
Aktualisierung der Datenverarbeitung nach dem Stand der Technik
6.2 Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen
sowohl dem technischen Fortschritt und der technologischen Weiterentwicklung,
als auch gesetzlichen Änderungen unterliegen, ist es dem Auftragnehmer und
seinen Unterauftragnehmern gestattet, alternative und adäquate Maßnahmen
umzusetzen, sofern dabei das Sicherheitsniveau der in Ziffer 6.1 festgelegten
Maßnahmen nicht unterschritten wird. Der Auftragnehmer wird solche Änderungen
dokumentieren.
7. Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
7.1 Der Auftraggeber genehmigt hiermit in allgemeiner Weise
die Inanspruchnahme weiterer
Auftragsverarbeiter durch den Auftragnehmer. Die gegenwärtig vom
Auftragnehmer eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter teilt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber auf Anfrage mit.
7.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede
beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung weiterer
Auftragsverarbeiter informieren. Der Auftraggeber ist berechtigt,
gegen jede beabsichtigte Änderung Einspruch zu erheben. Soweit der Auftraggeber
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Benachrichtigung keinen Einspruch
einlegt, erlischt sein Einspruchsrecht bezüglich der entsprechenden
Beauftragung. Erhebt der Auftraggeber Einspruch, ist dem Auftragnehmer die
beabsichtigte Änderung untersagt; ist dem Auftragnehmer die weitere
Diensterbringung aus diesem Grund aus wirtschaftlichen oder operativen Gründen
nicht mehr möglich oder zumutbar, ist er berechtigt, den Hauptvertrag zu
kündigen.
7.3 Der Auftragnehmer wird jedem weiteren
Auftragsverarbeiter vertraglich Datenschutzpflichten auferlegen, die im
Einklang stehen mit den gesetzlichen Anforderungen und die das Schutzniveau der
Festlegungen in dieser Anlage nicht unterschreiten.
8. Rechte der betroffenen Personen
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen des
Zumutbaren mit technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen,
seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der ihnen
zustehenden Rechte betroffener Personen nachzukommen.
9. Sonstige Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
9.1 Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber, nachdem ihm
eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von
Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum
Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise
zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist,
die Aufsichtsbehörden und/oder Betroffenen nach Art. 33, 34 DSGVO zu
informieren, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Anfrage im
Rahmen des Zumutbaren unterstützen, diese Pflichten einzuhalten.
9.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen des
Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen
und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden
nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.
10. Datenlöschung und -zurückgabe
10.1 Der Auftragnehmer wird auf die Weisung des
Auftraggebers hin mit Beendigung des Hauptvertrages, alle Auftraggeber-Daten
entweder vollständig und unwiderruflich löschen oder an den Auftraggeber
zurückgeben, sofern nicht gesetzlich eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur
weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.
10.2 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung oder gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
dienen, dürfen durch den Auftragnehmer entsprechend den jeweiligen
Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufbewahrt werden.
11. Nachweise und Überprüfungen
11.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen und regelmäßig zu
kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten mit diesem Anhang
und den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht. Der Auftragnehmer wird
die Umsetzung der Pflichten nach dieser Anlage in geeigneter Weise
dokumentieren und dem Auftraggeber entsprechende Nachweise auf dessen Anfrage
vorlegen.
11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer vor
dem Beginn der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten und regelmäßig während der
Laufzeit des Hauptvertrags bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser
Anlage, insbesondere der Umsetzung der technischen und organisatorischen
Maßnahmen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Prüfer zu überprüfen;
einschließlich durch Inspektionen. Der Auftraggeber darf in der Regel eine
Kontrolle pro Kalenderjahr durchführen. Hiervon unbenommen ist das Recht des
Auftraggebers, weitere Kontrollen im Fall von besonderen Vorkommnissen
durchzuführen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig (in der Regel
mindestens zwei Wochen vorher) über alle mit der Durchführung der Kontrolle
zusammenhängenden Umstände zu informieren. Der Auftragnehmer ermöglicht solche
Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu
solchen Überprüfungen bei; unter anderem durch die Gewährung der notwendigen
Zugangs- und Zugriffsrechte und die Bereitstellung aller notwendigen
Informationen.
11.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen des Auftraggebers,
Informationen nicht zu offenbaren, die sensibel im Hinblick auf die Geschäfte
des Auftragnehmers sind oder wenn der Auftragnehmer durch deren Offenbarung
gegen gesetzliche oder andere vertragliche Regelungen verstoßen würde. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zugang zu Daten oder Informationen über
andere Kunden des Auftragnehmers, zu Informationen hinsichtlich Kosten, zu
Qualitätsprüfungs- und Vertrags-Managementberichten sowie zu sämtlichen anderen
vertraulichen Daten des Auftragnehmers, die nicht unmittelbar relevant für die
vereinbarten Kontrollzwecke sind, zu erhalten.
11.4 Nach Wahl des Auftragnehmers kann der Nachweis der
Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen anstatt durch eine
Vor-Ort-Kontrolle auch durch die Vorlage eines geeigneten, aktuellen Testats,
von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen oder einer
geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit
(„Prüfungsberichts“) erbracht werden, wenn der Prüfungsbericht es dem
Auftraggeber in angemessener Weise ermöglicht, sich von der Einhaltung der
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
11.5 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei
Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Zumutbaren und
Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden,
nachzuweisenden Aufwände und Kosten, soweit diese Kontrollen die
Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer betreffen.
XII. Geheimhaltung
- Die
Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der
Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder
bekannt werdenden vertraulichen Informationen (insbesondere Software,
Unterlagen und sonstige Informationen), die rechtlich geschützt sind oder
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich
bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu
behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die
Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Ebenso gilt die
Vertraulichkeitsverpflichtung nicht für Informationen, die auf Grund
zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher
Entscheidung oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen.
Die Parteien verwahren und sichern diese vertraulichen Informationen so,
dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Der
Kunde macht die vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern und
sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer
Dienstaufgaben benötigen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Personen über
die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen zu
belehren.
XIII. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Übertragung auf
Dritte
- Für
diese Propstack AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Propstack
und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist
der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Köln.
- Soweit
in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, dürfen die Parteien
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch die andere Partei an einen Dritten übertragen. Propstack ist zur Übertragung an mit ihr i.S.v. § 15
AktG verbundene Unternehmen berechtigt.
XIV. Salvatorische Klausel
- Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der
nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und
wirtschaftlich am nächsten kommende gültige und wirksame Regelung zu
treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim
Abschluss dieses Vertrages die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden
Regelung bedacht hätten.
- Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise auslegungs-
oder ergänzungsbedürftig sein, so hat die Auslegung oder Ergänzung in der
Weise zu erfolgen, dass dem Geist, Inhalt und Zweck dieses Vertrages
bestmöglich gerecht wird. Es sollen dabei
diejenigen Regelungen gelten, die die Parteien vernünftigerweise
vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrages die
Auslegungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit der betreffenden Regelung bedacht
hätten.
- Sollte
dieser Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so gilt Ziff. XIV.2
entsprechend.
XV. Änderungen
Propstack behält sich vor, diese Propstack AGB und die besonderen Nutzungsbedingungen (siehe
Ziffer II.2) jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Propstack wird dem Kunden die geänderten Propstack AGB und/oder besonderen Nutzungsbedingungen
spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten zusenden. Widerspricht der Kunde
der Geltung der geänderten Propstack AGB und/oder
Besonderen Nutzungsbedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zusendung
in schriftlicher Form, so gelten die geänderten Bedingungen als vom Kunden
angenommen.
XVI. Kontakt
Propstack GmbH
Invalidenstraße 65
10557 Berlin
Telefon +49 (0) 30 439 7096 10
Handelsregister: Amtsgericht
Köln, HRB 83141
Geschäftsführung: Kevin Heldt, Nicolas Cheron
www.flowfact.de
post@propstack.de